SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS
Grad der Behinderung

Schwerbehindertenausweis - und wie Sie ihn bekommen:

Ohne Antrag geht Nichts

Den Schwerbehindertenausweis bekommen Sie weder vom Arzt noch von der Krankenkasse.

Erforderlich ist vielmehr ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt.

Bereits bei der Antragstellung kann man viele Fehler machen - oder man ist schlau und geht gleich zum Fachanwalt für Sozialrecht.

Fehler bei der Antragstellung vermeiden: Alle relevanten Beeinträchtigungen auch tatsächlich geltend machen!

Ich stelle bei Übernahme von Mandaten in späteren Stadien des Verfahrens immer wieder fest, dass Mandanten etliche Befunde bei der Antragstellung schlichtweg vergessen haben oder es gar nicht für möglich gehalten haben, dass diese auch von Bedeutung für die Höhe des Grades der Behinderung sind. Folglich werden diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen deshalb dann zunächst gar nicht geltend gemacht.

Ein Beispiel hierfür sind etwa Beeinträchtigungen der Wirbelsäule.

Häufig werden von Mandanten bei der Antragstellung gegenüber dem Versorgungsamt mit viel Mühe und Aufwand alle möglichen Gesundheitsstörungen im Antrag auf den Schwerbehindertenausweis eingetragen, ausgerechnet aber Beeinträchtigungen der Wirbelsäule - obwohl solche vorliegen - nicht!

Die Nachfrage bei den Mandanten ergibt immer wieder das identische Ergebnis:

Der Grund für das Weglassen der Wirbelsäulenbeschwerden liegt darin, dass Beeinträchtigungen der Wirbelsäule in allen ihren Erscheinungsarten weit verbreitet sind.

Fast jeder dürfte spätestens ab dem dreißigsten Lebensjahr das eine oder andere Problem an der Wirbelsäule haben, seien es nun Bewegungseinschränkungen, Belastungseinschränkungen oder auch anhaltende oder wiederkehrende Schmerzzustände.

Die Folge: Aufgrund ihrer Häufigkeit werden diese Beeinträchtigungen geradezu als "normal" angesehen und deswegen nicht selten im Antrag gegenüber dem Versorgungsamt gar nicht mehr angegeben.

Das ist natürlich ein fataler strategischer Fehler, da Wirbelsäulen-Beeinträchtigungen in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen - die Tabelle, nach welcher der Grad der Behinderung maßgeblich bestimmt wird - relativ hoch eingestuft sind und nicht selten dazu führen, dass bereits aufgrund der Schäden an der Wirbelsäule ein Einzel-GdB von 30, mitunter auch 40, in Ansatz zu bringen ist.

Das ist dann bereits ein gutes Sprungbrett für die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von insgesamt 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft.

Das vorgenannte Beispiel zeigt: Bereits bei der Antragstellung kann man erhebliche Fehler machen und wesentliche Punkte bei der Einstufung des Grades der Behinderung verschenken, die dann später letztlich zum Erreichen der Schwerbehinderteneigenschaft womöglich fehlen.

Naturgemäß kann man vieles auch noch in einem späteren Stadium des Verfahrens reparieren, d. h. entsprechende Befunde nachmelden. In aller Regel ergibt sich dann jedoch zumindest ein nicht unerheblicher Zeitverlust, wenn dann urplötzlich neue medizinische Befunde in das Verfahren eingeführt werden müssen.

Erfolgreich den Schwerbehindertenausweis beantragen erfordert daher, bereits bei der Antragstellung alles richtig zu machen.

Hierzu gehören zwingend fundierte Kenntnisse der versorgungsmedizinischen Grundsätze, landläufig auch GdB-Tabelle genannt. Hierin sind verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Grade der Behinderung zugeordnet.

Der Umgang mit der GdB-Tabelle bzw. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist allerdings nicht ganz einfach. Zum einen sind weder sämtliche in der medizinischen Praxis vorkommenden medizinischen Befunde genannt und mit Graden der Behinderung versehen. Zum anderen sind dann auch noch, um die Sache noch komplizierter zu machen, manche medizinische Beeinträchtigungen gleich mit einem ganzen GdB-Rahmen versehen, d. h. es sind keine die exakten Grade der Behinderungen zugeordnet. Häufig wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob es sich um eine leichte, mittlere oder schwere Beeinträchtigung handelt.

Fazit: Das Schwerbehindertenrecht und auch die Stellung eines Antrags auf den Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt ist im Grunde nichts für "Heimwerker", sondern etwas für den Profi, also Fachanwalt für Sozialrecht.

Fehler im späteren Verfahren vermeiden

Beharrlichkeit zahlt sich aus!

Es gibt überhaupt keinen Grund dafür, ein Verfahren aufzugeben, d. h. einen Antrag, einen Widerspruch oder eine Klage und gegebenenfalls auch eine Berufung zurückzunehmen, nur weil irgendein Arzt oder ein Gutachter einen für Sie ungünstigen Standpunkt vertritt.

Die Stellungnahme des nächsten Arztes oder das Gutachten eines anderen Gutachters kann die Sachlage in einem viel günstigeren Licht für Sie erscheinen lassen.

Ich werde immer wieder von Mandanten beauftragt, die früher ohne anwaltliche Vertretung vergeblich bereits mehrere Versuche unternommen haben, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen oder zumindest einen vernünftigen Grad der Behinderung zuerkannt zu erhalten.

Teilweise gab es da in der Vergangenheit fünf oder mehr Antragsverfahren, die allesamt nach dem ersten ablehnenden Bescheid oder aber nach dem Widerspruchsbescheid nicht mehr weiterverfolgt wurden. Ein gravierender Fehler!

Leider ist es auch so, dass ganz gerne auch Sozialgerichte nach dem ersten negativen Gutachten an anwaltlich nicht vertretene Kläger mitunter die Anfrage richten, ob man denn die Klage nicht doch wieder zurücknehmen möchte.

Für das Gericht ist die Klagerücknahme natürlich eine bequeme Sache: Die Arbeit ist damit zu Ende.

Leider fallen auch viele Verbandsvertreter entweder aus Unfähigkeit oder aus Bequemlichkeit auf solche Anfragen herein und empfehlen dann die Rücknahme der Klage.

Verbunden wird diese Anfrage sowohl von Gerichten als auch von den besagten Verbandsvertretern ganz gerne mit der Mitteilung, dass mit einer Klagerücknahme ja noch nichts endgültig verloren sei, weil man ja gegebenenfalls später einen sogenannten Verschlimmerungsantrag stellen könne.

In Wahrheit ist die Vertagung der medizinischen Sachverhaltsaufklärung auf "irgendwann einmal später, nur nicht jetzt" der totale Unfug und man sollte einem solchen Ansinnen so lange mit Nachdruck entgegentreten, bis nicht wirklich alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung im aktuellen, laufenden Verfahren ausgeschöpft sind. Alles andere ist Unsinn und bringt nur unnötigen Zeitverlust!

Also nochmals: die Beharrlichkeit zahlt sich aus.

Welche Unterlagen werden benötigt für einen Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung?

Grundsätzlich keine!

Selbstverständlich haben wir in der Kanzlei die notwendigen Antragsformulare für sämtliche Versorgungsämter in sämtlichen Bundesländern in der Kanzlei vorrätig.

Es gehört zum Service, dass wir dann den Antrag gemeinsam ausfüllen und dieser dann über die Kanzlei beim jeweiligen Versorgungsamt eingereicht wird.

Das Ausfüllen geschieht entweder im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins direkt hier in der Kanzlei oder vorzugsweise im Rahmen einer telefonischen Besprechung.

Erforderlich ist im Rahmen des Antrags auf den Grad der Behinderung/Schwerbehindertenausweis lediglich eine grobe, populärwissenschaftliche Umschreibung Ihrer Beschwerden (Wirbelsäulenleiden, chronische Kopfschmerzen, Bronchitis etc.) sowie die Benennung der jeweils behandelnden Ärzte.

Es ist keineswegs notwendig, dass Sie selbst eine Tour durch die jeweiligen Arztpraxen machen und irgendwelche Unterlagen in der Form von Arztbriefen und Attesten beibringen - auch wenn manche Versorgungsämter aus Gründen der Bequemlichkeit versuchen, dieses den Antragstellern aufzuerlegen.

Wenn Sie ohnehin schon im Besitz von entsprechenden Unterlagen sind, können diese natürlich gegebenenfalls beigefügt werden, ein Zwang hierzu besteht jedoch keineswegs.

Es gibt übrigens Fälle, in denen dieses gerade nicht sinnvoll ist.

Es ist jedenfalls die Aufgabe des Versorgungsamtes, die benannten Ärzte jeweils anzuschreiben und Befundscheine über die dort festgestellten Erkrankungen einzuholen.

Nach deren Auswertung ergeht sodann zunächst einmal der erste Bescheid über den Grad der Behinderung, der - das sei an dieser Stelle mit allem Nachdruck betont - in einer Mehrzahl der Fälle viel zu niedrig ausfällt.

Keine Experimente. Gleich zum Fachanwalt für Sozialrecht.
Mein Leistungsangebot aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts:

Beratung

Wenn bei Ihnen noch kein Grad der Behinderung anerkannt ist:

  • Was kann gegebenenfalls bereits im Vorfeld unternommen werden, um den Antrag möglichst schnell zum Erfolg zu führen?
  • Wenn bei Ihnen bereits ein Grad der Behinderung anerkannt ist:

  • Ist die Einstufung zutreffend?
  • Sind wirklich alle maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfasst und richtig bewertet?
  • Was kann unternommen werden, um eine höhere Einstufung zu erhalten?
  • Welche Vorarbeiten sind gegebenenfalls notwendig?
  • Auf welche medizinischen Fachgebiete sollte bei einem weiteren Antrag besonders Wert gelegt werden?
  • Vertretung im Antragsverfahren (Erstantrag oder Erhöhungsantrag) wegen des Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen

    Sie erhalten volle Unterstützung von Anfang an - vom Spezialisten für Schwerbehindertenrecht.

    Vertretung im Überprüfungs- bzw. Herabsetzungsverfahren

    Eine sehr spezielle Angelegenheit ist das Überprüfungs- bzw. Herabsetzungverfahren, welches ausnahmsweise nicht von Ihnen als Antragsteller, sondern vom Versorgungsamt ausgeht.

    Es sind hier vorallem diejenigen Fälle, in denen meistens aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (Karzinom) relativ problemlos ein hoher Grad der Behinderung erreicht werden konnte, nunmehr aber die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.

    Wenn das Versorgungsamt in einer solchen Situation an Sie herantritt, sollte richtig reagiert werden. Nicht selten geht es um den Fortbestand der Möglichkeit, gegebenenfalls vorzeitig in Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen oder andere Vorteile aufrechtzuerhalten, so etwa die Deputatsermäßigung für Lehrer oder andere Berufsgruppen.

    Es gibt auch in dieser Situation Möglichkeiten, einer zu weitgehenden Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegenzutreten.

    Vertretung im Widerspruchsverfahren

    Gegen einen Bescheid, in welchem der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft wurde, kann und sollte Widerspruch eingelegt werden.

    Entsprechendes gilt natürlich auch dann, wenn es überhaupt abgelehnt wurde, einen Bescheid zu erlassen, weil angeblich der Grad der Behinderung nicht einmal 20 beträgt.

    Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens fordere ich regelmäßig die Akten der Versorgungsverwaltung an.

    Als Anwalt bekomme ich diese im Original in die Kanzlei überstellt und selbstverständlich wird dem Mandanten eine Kopie davon übermittelt.

    Es ist immer ganz hilfreich und manchmal auch interessant für den Mandanten selbst, was die eigenen Ärzte so alles geschrieben haben und von Interesse sind natürlich immer auch die entsprechenden Bearbeitungsvermerke der Mitarbeiter des Versorgungsamtes einschließlich des dortigen ärztlichen Dienstes.

    Mitunter können bereits hierbei sachliche Unrichtigkeiten entdeckt und richtig gestellt werden mit dem Ergebnis, dass es dann bereits im Widerspruchsverfahren mit einer richtigen Einstufung des Grades der Behinderung klappt.

    Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sowie in der Berufung vor dem Landessozialgericht und der Revision vor dem Bundessozialgericht

    Natürlich vertrete ich Sie sowohl im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und ggf. auch in der Revision vor dem Bundessozialgericht.

    Es besteht überhaupt kein Grund dafür, vor der Einreichung einer Klage auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder eines höheren Grades der Behinderung zurückzuschrecken.

    Ein Gericht ist auch nur eine Art von Verwaltungsbehörde, allerdings mit etwas weiter reichenden Befugnissen.

    Ist das Versorgungsamt nicht dazu bereit, den Grad der Behinderung in der angemessenen Höhe festzusetzen, wird es hierzu eben gegebenenfalls vom Sozialgericht oder vom Landessozialgericht verurteilt. Entsprechendes gilt natürlich auch für entsprechende Merkzeichen, die beantragt, bisher aber nicht gewährt wurden.

    Vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang, d. h. dass Sie sich theoretisch auch selbst vertreten können.

    Die Frage ist nur, ob Sie sich das wirklich antun sollten. Sie müssen bedenken, dass auf der Gegenseite Profis sitzen, die den Umgang mit dem Gericht gewohnt sind - Sie selbst vermutlich nicht - und auch hinsichtliche der Rechtslage zumindest etwas Bescheid wissen.

    Egal wann Sie kommen. Sie sind immer willkommen. Besser spät als nie.

    Nur ein Anruf oder eine E-Mail von professioneller Hilfe entfernt

    Sie können jederzeit in jedem Stadium des Antrags-, Überprüfungs-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens hierher wechseln.

    Auch und gerade dann wenn Sie selbst, Ihr bisheriger Anwalt oder ein Verbandsvertreter das bisherige Verfahren "in den Sand gesetzt" haben oder sonst nicht mehr weiter wissen.

    Gerne aber auch schon vorher.